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Firmensitz/ Registergericht: Hannover
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: 124 05601
Inhaltlich verantwortlich: Lucas Kreuzer
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
1. Die AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten
als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sonderabsprachen, die von den
Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher
technischen Norm oder mit welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Diapositive,
Papierbilder, Stillvideos, digitale Fotos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den angefertigten Lichtbildern/digitalen Daten nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder/digitale Daten sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen an
den Auftraggeber über.
5. Der Besteller eines Bildes i. S. vom § 60 UrhRG hat kein Recht, das Lichtbild/die digitalen Daten zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechen den Nutzungsrechte übertragen worden
sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
6. Bei nicht genehmigter Nutzung von Bildmaterial droht eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
Honorars. Die Höhe des Zuschlags bezieht sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar
des jeweiligen Nutzungszwecks.
7. Bei der Verwertung der Lichtbilder/digitalen Daten kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes/der digitalen Daten genannt zu werden (Urhebervermerk
nach § 13 UrhRG). Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet,
dem Fotografen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % (i. W. einhundert vom Hundert) der vereinbarten
Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Fotografen, bei konkreter Schadensberechnung
einen höheren Schaden geltend zu machen.
8. Die Negative/digitalen Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Medien an den Auftraggeber
erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder/digitalen Daten wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten,
Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
weist der Fotograf die Endpreise inkl. MwSt. aus.
2. Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er
fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (i. W. dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug
durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder/digitalen Daten
Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung
der Lichtbilder/digitalen Daten erteilt, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-
technischen Gestaltung ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf
behält sich vor, den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten einzufordern.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten
stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen
durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts
anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verlust oder Beschädigung
von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen.
Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände
müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.
2. Der Fotograf verwahrt die Lichtbildnisse/digitalen Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
von ihm aufbewahrte Negative 3 (i. W. drei) Jahre nach Beendigung des Auftrags zu vernichten.
Vor der Vernichtung kann er den Auftraggeber benachrichtigen und ihm die Negative zum
Kauf anbieten. Es besteht jedoch keine Archivierungspflicht seitens des Fotografen.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Dies gilt im Besonderen bei digitalen Druckerzeugnissen.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung zu
erfolgen hat.
5. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber
der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werks und eine Reklamation
ist dadurch nicht berechtigt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-
und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter,
die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung Aufnahmeobjekte
nicht spätestens nach 2 (i. W. zwei) Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber – gegen Kaution – mehrere Lichtbilder/digitale Daten zur
Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder/digitalen Daten innerhalb einer Woche
Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr
zurückzusenden. Für verloren gegangene oder beschädigte Lichtbilder/digitale Daten kann der Fotograf,
sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Bilder innerhalb von 30 (i. W. dreißig) Tagen nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten
innerhalb von 30 (i. W. dreißig) Tagen nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der
Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von Ver-
1 (i. W. einem) Euro pro Tag und Bild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere
wendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz
beträgt mindestens 1000 (i. W. eintausend) Euro für jedes Original und 200 (i. W. zweihundert) Euro
für jedes Duplikat. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Auswahlsendungen, die nicht innerhalb von 12 (i.W. zwölf) Tagen wieder beim Fotografen eingehen,
gelten als komplett abgenommen und werden in der Standardgröße 10 x 15 cm komplett in Rechnung
gestellt.
4. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, erhöht sich das Honorar des Fotografen; sofern ein Pauschalpreis
vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die
Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers
kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
5. Lieferverzug berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen, es sei denn, es
liege grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
6. Stornierungen werden nur in schriftlicher Form (per Einschreiben) anerkannt. Bei Stornierungen des
Auftrags durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung fällig und ist von ihm zu zahlen. Die
ersparten Aufwendungen können pauschal mit 20 % (i. W. zwanzig vom Hundert) in Abzug gebracht
werden. Dem Auftraggeber wird damit nicht der Gegenbeweis abgeschnitten, dass er höhere Aufwendungen
erspart hat.
VII. Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert
werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen
Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern
aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung,
wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
3. Für die Datenspeicherung werden Disketten oder CD-ROMS verwendet, die innerhalb der Garantie
des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch die Übertragung von an den
Fotografen gelieferter Daten in einen Computer entstehen, leistet der Fotograf keinen Ersatz.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern/digitalen Daten des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung,
analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Fotocomposing,
Montage oder sonstige elektronische Bearbeitung ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu
kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber
im Sinne des § 8 UrhRG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren,
dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei
jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber
der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder/digitaler Daten zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er
stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern/digitalen Daten des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-
Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder/digitaler Daten im Internet und in Intranets sowie auf Datenträgern
und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Softund
Hardkopien geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Weg
hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,
wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim
Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
später verlieren, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
XII. Schlussbestimmungen
1. Der Geschäftssitz des Fotografen ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.