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Lucas Kreuzer
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Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Par. 27 a des Umsatzsteuergesetzes 124 05601
Firmensitz/ Registergericht: Hannover
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: 124 05601
Inhaltlich verantwortlich: Lucas Kreuzer
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
 1. Die AGB gelten für alle dem Fotografen  erteilten Aufträge. Sie gelten
 als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sonderabsprachen, die von den
 Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
 2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher
 technischen Norm oder mit welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Diapositive,
 Papierbilder, Stillvideos, digitale Fotos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
 II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
 
 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den angefertigten Lichtbildern/digitalen Daten nach
 Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu.
 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder/digitale Daten sind grundsätzlich nur für den eigenen
 Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
 übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer besonderen Vereinbarung.
 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen an
 den Auftraggeber über.
 5. Der Besteller eines Bildes i. S. vom § 60 UrhRG hat kein Recht, das Lichtbild/die digitalen Daten zu
 vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechen den Nutzungsrechte übertragen worden
 sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
 6. Bei nicht genehmigter Nutzung von Bildmaterial droht eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
 Honorars. Die Höhe des Zuschlags bezieht sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar
 des jeweiligen Nutzungszwecks.
 7. Bei der Verwertung der Lichtbilder/digitalen Daten kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart
 wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes/der digitalen Daten genannt zu werden (Urhebervermerk
 nach § 13 UrhRG). Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet,
 dem Fotografen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % (i. W. einhundert vom Hundert) der vereinbarten
 Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Fotografen, bei konkreter Schadensberechnung
 einen höheren Schaden geltend zu machen.
 8. Die Negative/digitalen Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Medien an den Auftraggeber
 erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
 III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
 
 1. Für die Herstellung der Lichtbilder/digitalen Daten wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
 eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen
 Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten,
 Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
 weist der Fotograf die Endpreise inkl. MwSt. aus.
 2. Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er
 fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (i. W. dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder
 gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug
 durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder/digitalen Daten
 Eigentum des Fotografen.
 4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung
 der Lichtbilder/digitalen Daten erteilt, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-
 technischen Gestaltung ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber während oder nach der
 Aufnahmeproduktion Änderungen, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf
 behält sich vor, den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten einzufordern.
 IV. Haftung
 
 1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten
 stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
 Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
 Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen
 durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
 Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts
 anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verlust oder Beschädigung
 von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen.
 Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände
 müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.
 2. Der Fotograf verwahrt die Lichtbildnisse/digitalen Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
 von ihm aufbewahrte Negative 3 (i. W. drei) Jahre nach Beendigung des Auftrags zu vernichten.
 Vor der Vernichtung kann er den Auftraggeber benachrichtigen und ihm die Negative zum
 Kauf anbieten. Es besteht jedoch keine Archivierungspflicht seitens des Fotografen.
 3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
 Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Dies gilt im Besonderen bei digitalen Druckerzeugnissen.
 4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
 des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung zu
 erfolgen hat.
 5. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber
 der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werks und eine Reklamation
 ist dadurch nicht berechtigt.
 V. Nebenpflichten
 
 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-
 und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
 Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter,
 die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich
 nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung Aufnahmeobjekte
 nicht spätestens nach 2 (i. W. zwei) Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
 Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten
 des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
 
 1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber – gegen Kaution – mehrere Lichtbilder/digitale Daten zur
 Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder/digitalen Daten innerhalb einer Woche
 Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr
 zurückzusenden. Für verloren gegangene oder beschädigte Lichtbilder/digitale Daten kann der Fotograf,
 sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
 2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
 Bilder innerhalb von 30 (i. W. dreißig) Tagen nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten
 innerhalb von 30 (i. W. dreißig) Tagen nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der
 Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von Ver-
 1 (i. W. einem) Euro pro Tag und Bild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere
 wendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz
 beträgt mindestens 1000 (i. W. eintausend) Euro für jedes Original und 200 (i. W. zweihundert) Euro
 für jedes Duplikat. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
 3. Auswahlsendungen, die nicht innerhalb von 12 (i.W. zwölf) Tagen wieder beim Fotografen eingehen,
 gelten als komplett abgenommen und werden in der Standardgröße 10 x 15 cm komplett in Rechnung
 gestellt.
 4. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
 vertreten hat, wesentlich überschritten, erhöht sich das Honorar des Fotografen; sofern ein Pauschalpreis
 vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die
 Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers
 kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
 5. Lieferverzug berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen, es sei denn, es
 liege grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
 6. Stornierungen werden nur in schriftlicher Form (per Einschreiben) anerkannt. Bei Stornierungen des
 Auftrags durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung fällig und ist von ihm zu zahlen. Die
 ersparten Aufwendungen können pauschal mit 20 % (i. W. zwanzig vom Hundert) in Abzug gebracht
 werden. Dem Auftraggeber wird damit nicht der Gegenbeweis abgeschnitten, dass er höhere Aufwendungen
 erspart hat.
 VII. Datenschutz
 
 1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert
 werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen
 Informationen vertraulich zu behandeln.
 VIII. Digitale Fotografie
 
 1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern
 aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
 2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung,
 wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
 3. Für die Datenspeicherung werden Disketten oder CD-ROMS verwendet, die innerhalb der Garantie
 des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch die Übertragung von an den
 Fotografen gelieferter Daten in einen Computer entstehen, leistet der Fotograf keinen Ersatz.
 IX. Bildbearbeitung
 
 1. Die Bearbeitung von Lichtbildern/digitalen Daten des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung,
 analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Fotocomposing,
 Montage oder sonstige elektronische Bearbeitung ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu
 kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber
 im Sinne des § 8 UrhRG.
 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren,
 dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei
 jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
 insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber
 der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
 4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung
 fremder Lichtbilder/digitaler Daten zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er
 stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
 X. Nutzung und Verbreitung
 
 1. Die Verbreitung von Lichtbildern/digitalen Daten des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-
 Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers
 bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen
 Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
 2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder/digitaler Daten im Internet und in Intranets sowie auf Datenträgern
 und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Softund
 Hardkopien geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
 3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Weg
 hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
 4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,
 wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
 5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
 stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
 6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
 diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
 7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim
 Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
 XI. Salvatorische Klausel
 
 1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
 später verlieren, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle
 der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
 XII. Schlussbestimmungen
 
 1. Der Geschäftssitz des Fotografen ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.